Meldung vom 05.02.2007 00:00:00
Interview zum Thema "Made in Germany" in der Rechtsprechung
Da es in der letzten Zeit immer wieder Fragen bezüglich der Rechtsprechung zur Herkunftsbezeichnung "Made in Germany" gab, hat Rechtsanwalt Carsten Dreier die Rechtsprechung der letzten Jahre für uns recherchiert. An dieser Stelle können Sie exklusiv das Interview mit RA Dreier nachlesen.
Den aus diesem Interview entstandenen Aufsatz "Der Begriff Made in Germany in der deutschen Rechtsprechung" können Sie unter unserer Rubrik Made in Germany nachlesen.
Was ist "Made in Germany"?
Redaktion: Herr Rechtsanwalt, wann darf ein Produkt das Qualitätszeichen „Made in Germany“ tragen?
RA Dreier: Das ist leider gar nicht so leicht zu beantworten. Der Begriff ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, es gibt hier keine Kontrollinstanz. Streitigkeiten darum spielen sich deshalb meist im Bereich des Unlauterkeitsrechts ab. Die Auslegung und Konkretisierung wird weitgehend der Rechtsprechung überlassen. Das führt dazu, daß praktisch in jedem Einzelfall gesondert beantwortet werden muß, ob die Angabe „Made in Germany“ irreführend ist.
Redaktion: Aber gibt es denn nicht Tendenzen in der Rechtsprechung?
RA Dreier: Die Tendenz geht dahin, die Angaben „Made in Germany“ bzw. „Germany“ dann als irreführend zu betrachten, wenn wesentliche Teile eines Produktes aus dem Ausland stammen. In einer Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1995 (2 U 124/95) hat das Gericht entschieden, daß die Angabe „Germany“ im Sinne von „Made in Germany“ irreführend sei, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammen. Dies wird jedoch sogleich wieder eingeschränkt. Wenn nämlich einzelne Teile oder auch ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, darf das Erzeugnis die Bezeichnung „Made in Germany“ tragen, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen.
Redaktion: Das läßt einen großen Ermessensspielraum für die Gerichte zu.
RA Dreier: So ist es. Und im Ergebnis bestehen in diesem Bereich durchaus gewisse Rechtsunsicherheiten. Wie man sich einer Konkretisierung nähern könnte, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart. In einem Urteil aus dem Jahre 2002 wurde dort unter dem AZ 35 O 170/02 entschieden, daß eine Irre-führung im Sinne des § 3 UWG in der Fassung 2004 (Anmerkung der Redaktion: seit 2004 ist das UWG novelliert) vorliegt, wenn ein Multimedia-PC, des-sen wesentliche Bestandteile wie etwa die Grafikkarte, die Festplatte, das DVD- Laufwerk, der Brenner und das Mainboard im Ausland gefertigt worden sind, mit dem Hinweis beworben wird, es handele sich um „Qualität Made in Germany“.“
Redaktion: Herzlichen Dank für diese Information. Sie bestätigen die Initiative „Ja-zu-Deutschland.de“ in ihrer Forderung, diesen wertvollen Begriff gesetzlich schärfer fassen zu lassen und Mindeststandards festzulegen. Damit endlich auch deutsche Wertarbeit drin ist, wo „Made in Germany“ draufsteht.
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